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BFH 14.03.2006 I R 22/05, BBK 15/2006 S. 4616

Teilwertabschreibung nur bei Wertminderung für mindestens die halbe Restnutzungsdauer

Eine Teilwertabschreibung für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Voraussichtlich dauernd ist die Wertminderung nach dem dann, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen wird (so auch NWB HAAAA-84866, BStBl 2000 I S. 372). Wird diese Dauer nicht erreicht, handelt es sich um eine bloße Wertschwankung, die nicht zur Teilwertabschreibung berechtigt. Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob der Steuerpflichtige eine Teilwertabschreibung auch dann vornehmen kann, wenn er glaubhaft macht, dass das Wirtschaftsgut künftig seinen Buchwert nicht erlösen wird ( RiFG Bernd Rätke, Berlin).

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