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Fördergebiet: Rücklagenbildung für vor 1992 begonnene Baumaßnahme
Der Investitionsbeginn i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ist bereits dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige eine bindende Investitionsentscheidung getroffen hat. Dies ist bei einer Baumaßnahme dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch Maßnahmen dokumentiert, dass er seine Entscheidung, mit dem in seinen wesentlichen Umrissen konkretisierten Immobilienprojekt zu beginnen, für sich bindend nach außen manifestiert hat.