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Kirchensteuer | Abzug von Kirchensteuern als Sonderausgaben
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Nachzahlungsüberhang, der aus einer Kirchensteuernachzahlung für das Jahr 2001 im Jahre 2003 nach Verrechnung mit Kirchensteuererstattungen entstanden war, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nachträglich im Jahre 2001 als Sonderausgabe abzusetzen sei. Der BFH hat in dem Beschluss v. - XI B 115/05, nv NWB FAAAB-87995 klargestellt, dass für den Abzug von Kirchensteuern als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) kumulativ vorausgesetzt wird, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG) und der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist.