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Grunderwerbsteuer | Wirksamwerden einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung
Vereinbaren die Partner eines Rechtsgeschäfts i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nachträglich eine Erhöhung der Gegenleistung, ist der darin liegende Erwerbsvorgang in Form der zusätzlich gewährten Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem Zeitpunkt gem. § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht, in dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlich gewährten Gegenleistung eingetreten ist (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 4 GrEStG).
Praxishinweise: Nachträglich gewährte Leistungen lösen keine Änderung des ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheids aus, sondern es entsteht ein neuer Steueranspruch gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, der durch einen neuen Steuerbescheid geltend gemacht werden muss. Diese fehlende Rückwirkung hatte im Streitfall zur Folge, dass für den zweiten Vorgang eine Steuer nach einem Steuersatz von 3,5 v. H. gegenüber einem Steuers...