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Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts bei Verwendung gebrauchter Teile
(1) Bei Verwendung gebrauchter Teile von mehr als 10 v. H. des gesamten Wertes wird ein neues Wirtschaftsgut im Sinne des Investitionszulagenrechts nur dann hergestellt, wenn der Anspruchsberechtigte unter Verwirklichung einer neuen Idee ein andersartiges Wirtschaftsgut schafft. (2) Die Herstellung aufgrund einer neuen Idee setzt weder eine patentfähige Erfindung noch eine weltweit neue Idee voraus. Es reicht aus, dass der Anspruchsberechtigte auf der Grundlage eines bereits bekannten technischen Verfahrens eine Anlage für die Zwecke seines Betriebs entwickelt und errichtet, die modernen technischen Anforderungen entspricht und die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs stärkt (Bezug: § 2 Satz 1 InvZulG 1996).
Praxishinweise: Eine Investitionszulage wird nur gewährt, wenn es sich um ein neu...