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BFH 29.3.2006 II R 68/04, StuB 14/2006 S. 565

Grunderwerbsteuer | Steuerpflichtiger Erwerb trotz unentgeltlicher Bestellung eines Erbbaurechts

Bestellt eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem Grundstuck mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine freigebige Zuwendung und daher nicht gem. § 3 Nr 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Nr. 2 GrEStG; § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Art. 20 Abs. 2 GG).

Praxishinweise: Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG greift nur, wenn eine freigebige Zuwendung erfolgt. Bei Trägern öffentlicher Gewalt ist dies aber regelmäßig nicht möglich, da diese in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben (und damit nicht freigebig) handeln. Dem Vermögensübergang steht nämlich die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben gegenüber und dies wird regelmäßig durch eine entsprechende Zweckbindung sichergestellt.

– erl –

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