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FG Rheinland-Pfalz 29.01.1997 1 K 2555/96
Abgabenordnung; | Steuererlaß bei Kapitalgesellschaften (§ 227 AO)
Auch bei einer GmbH können Steuerrückstände wegen persönlicher Unbilligkeit erlassen werden. Die erforderliche Erlaßbedürftigkeit der GmbH kann allerdings nicht darauf gestützt werden, daß der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer auf den Fortbestand und die Gehaltszahlungen der an sich konkursreifen GmbH angewiesen sei. GmbH und Gesellschafter haben eigene, voneinander getrennte Einkommens- und Vermögensbereiche. Die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters müssen deshalb außer Betracht bleiben (; NZB eingelegt; Az. des BFH: XI B 29/97).