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Rückstellung wegen Entsorgungsverpflichtung
(1) Ein Unternehmen, das Bauabfälle aufkauft und zwecks Weiterveräußerung aufbereitet, kann im Hinblick auf die aus dem AbfG 1986 und dem BImSchG folgende Entsorgungsverpflichtung eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, wenn nach Sachlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass es aus dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird (Anschluss an , BFHE 206 S. 25 = StuB 2004 S. 696; Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; Art. 1 AbfG 1986).
Praxishinweise: Die Verpflichtung aus öffentlichem Recht zu einem bestimmten Handeln kann bei dem Verpflichteten zu einer hinreichenden Konkretisierung führen, so dass er ernsthaft mit einer entsprechenden Inanspruchnahme rechnen kann. Dies berechtig...