Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitslohn aus einer nach DBA freigestellten Auslandstätigkeit
Kurzinformation der Steuergruppe St. 3
Einkommensteuer
Sonstige Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können bis zu 2.400 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag reduziert sich auf 1.500 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 14 erbracht werden (§ 10 Abs. 4 EStG).
Die OFD ist in diesem Zusammenhang gefragt worden, welcher Höchstbetrag für Steuerpflichtige maßgeblich ist, die nach einem DBA freigestellten Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit beziehen, welche nicht der inländischen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Der Arbeitgeber hat aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung einen Beitragsanteil zur Krankenversicherung zu übernehmen.
Der Arbeitgeber erbringt freiwillig oder aufgrund Tarifvertrag Beitragsanteile zur Krankenversicherung.
Zu a)
Bei dem vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil handelt es sich um eine Leistung i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG (vgl. R 24 Abs. 1 Satz 2 LStR 2005). Zwar wird die Steuerfreiheit durch die DBA-Regelung überlagert (Vorrangregelung des § 2 AO), sie wird hierdurch jedoch nicht beseitigt. Folglich hat eine Begrenzung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf 1.500 € zu erfolgen. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, wonach nur Steuerpflichtige, die für ihren Krankenversicherungsschutz vollständig alleine aufkommen müssen, in den Genuss des erhöhten Abzugsbetrags gelangen sollen. Dass der Arbeitnehmeranteil zum Krankenversicherungsbeitrag (ggf. zusammen mit weiteren Sozialversicherungsbeiträgen) aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig ist, ist unmaßgeblich. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG sieht ein Abzugsverbot für Sonderausgaben vor, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (es erscheint der Prüfhinweis 21/4565). § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG enthält jedoch keine Regelung, wonach nur der Krankenversicherungsschutz in die Betrachtung mit einbezogen werden darf, der letztlich auch zu abzugsfähigen Aufwendungen führt.
Zu b)
Die DBA-Regelung außer Betracht gelassen, unterliegen die vom Arbeitgeber erbrachten Krankenversicherungsbeiträge nicht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG. Folglich ist dem Steuerpflichtigen der erhöhte Abzugsbetrag von 2.400 € zu gewähren.
Die OFD regelmäßig vom Bestehen einer ausländischen gesetzlichen Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Krankenversicherung auszugehen und dem Steuerpflichtigen den geminderten Höchstbetrag zuzuordnen (Kz 52.49/50 = 1). Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für den erhöhten Abzugsbetrag.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen im InfO ebenfalls erschienen sind:
Vfg. vom – S 2221 A – Höchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten
Kurzinfo ZD 2006K003 – Prüfhinweis 4683 und Erläuterungstext 331
Kurzinfo St3 2006K024 – Beitragszahlungen zu einer Zusatzversorgung (unter 3.)
Kurzinfo St3 2006K020 – Bearbeitungshinweise zur Kz. 52.49/50
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2221 A - St 32 3
Fundstelle(n):
TAAAB-90587