Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2280 A - St 32 3

Kindergeldanspruch ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer

Kurzinformation der Steuergruppe St 3
Einkommensteuer

Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist für Zwecke der Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht mehr auf das ausgezahlte Kindergeld sondern auf den Kindergeldanspruch abzustellen (§ 31 Satz 4 EStG). Dem Steuerpflichtigen steht hierbei grundsätzlich der gesetzliche Kindergeldanspruch entsprechend der bei ihm zu berücksichtigenden Anzahl der Kinder zu. Dies gilt auch bei Auslandssachverhalten (vgl. Vfg. vom  – S 2280 A – St 32 3).

Für ausländische Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die zu vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt sind, ist der Kindergeldanspruch jedoch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um Staatsangehörige aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten handelt. Fraglich ist, wie der Nachweis zu erfolgen hat, insbesondere, ob ein förmlicher Ablehnungsbescheid der Familienkasse auf Festsetzung von Kindergeld anzufordern ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Steuerpflichtige statt dessen seine in diesen Fällen zwingend von der Bundesagentur für Arbeit zu erteilende Arbeitserlaubnis vorlegt, aus der sich die Zugehörigkeit zum o. g. Personenkreis ergibt. Der Existenznachweis der Kinder, für die steuerliche Vergünstigungen beantragt werden, ist jedoch bei EU-Ausländern zwingend über den EU-Vordruck E 401 „Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen” zu führen. Für Staatsangehörige von Drittstaaten sind entsprechende ausländische amtliche Unterlagen vorzulegen.

Kommt hiernach ein inländischer Kindergeldanspruch nicht in Betracht, auch nicht ggf. für den anderen Elternteil, kann statt dessen ein Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen zu erfassen sein (vgl. o. a. Vfg. vom , vorletzter Absatz – Beispielsfall Polen). Die erforderlichen Eingabekennziffern ergeben sich ebenfalls aus o. a. Vfg. vom . Dem Finanzamt bleibt es weiterhin unbenommen, in Zweifelsfällen die Familienkasse zu beteiligen (vgl. R 31 Abs. 4 EStR 2005).

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2280 A - St 32 3

Fundstelle(n):
JAAAB-90586