Oberfinanzdirektion Koblenz - S 0622 A - St 35 2

Ruhen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) zur Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

Kurzinformation der Steuergruppe St 3
Abgabenordnung

Wegen der zum eingetretenen Rechtsänderungen und der Tatsache, dass für Veranlagungszeiträume ab 2005 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO mangels anhängigem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof nicht erfüllt sind, ist die Ausgabe eines entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk momentan noch nicht möglich.

Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 würden ebenfalls nur dann kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen, wenn sich der Einspruchsführer auf ein diese Veranlagungszeiträume betreffendes anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bzw. Bundesverfassungsgericht stützt.

Momentan ist jedoch beim Finanzgericht Köln unter AZ 12 K 2253/06 ein entsprechendes Verfahren anhängig.

Weiterhin ist das dem AdV-Verfahren, BFH-Az. X B 166/05 (ablehnender Beschluss vom ) zugrunde liegende Hauptsachverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem AZ 3 K 255/03 noch nicht erledigt. In diesem Fall wurde zwar lediglich der Antrag auf Eintragung eines entsprechenden „Werbungskosten”-Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2005 abgelehnt, inhaltlich handelt es sich jedoch um dieselbe Rechtsfrage.

Im Hinblick auf diese Finanzgerichtsverfahren können Einsprüche, die wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG eingelegt werden, mit Zustimmung des Einspruchsführers aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0622 A - St 35 2

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1372 Nr. 31
DStZ 2006 S. 708 Nr. 20
GStB 2006 S. 268 Nr. 8
SJ 2006 S. 14 Nr. 18
VAAAB-90582