Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen
Leitsatz
1. Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist,
wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens oder die Ausübung des Optionsrechts begründet,
sondern erst dann, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft
wird. Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis
der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.
2. Ist dem Finanzgericht nur der Börsenkurs am Tag der Ausübung des Wandlungsrechts bekannt und kann es den Tag der Erlangung
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien und damit auch den an diesem Tag geltenden Börsenkurs nicht ermitteln,
weil der Arbeitnehmer diese nur ihm bekannten Umstände trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mitteilt, so kann das Gericht
daraus schließen, dass der am Tag der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebende Börsenkurs der Aktien tatsächlich
zumindest nicht niedriger war als der Börsenkurs bei Ausübung des Wandlungsrechts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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