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FG München Urteil v. - 7 K 4052/03 EFG 2006 S. 1362 Nr. 17

Gesetze: AO 1977 § 14 S. 1, KStG 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 9, UStG 1993 § 4 Nr. 22 Buchst. b, UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. b

Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Folgen des Sponsorings bei einer gemeinnützigen Körperschaft

Leitsatz

1. Ein gemeinnütziger Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung”, sondern wird im Rahmen des geschlossenen Partnerschaftsvertrages lediglich vermögensverwaltend tätig, wenn ihm in Bezug auf die Werbeinhalte kein Mitspracherecht zusteht und er auch sonst in keiner Weise auf die Gestaltung der Werbemaßnahmen Einfluss genommen hat. Allein die Aufnahme von Werbebeiträgen in die Vereinszeitung oder die Einräumung der Möglichkeit, bei Sportveranstaltungen Erklärungen zu Produkten abzugeben, begründet noch keine aktive Werbetätigkeit.

2. Sportliche Veranstaltung im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind organisatorische Maßnahmen des Vereins, die es aktiven Sportlern – nicht nur Vereinsmitgliedern – ermöglichen, Sport zu treiben. Darunter fällt auch eine von einem Schützenverein bei einem Volksfest veranstaltete Meisterschaft, an der aktive Sportschützen gegen Entrichtung einer Teilnahmegebühr teilnehmen dürfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 356 Nr. 6
EFG 2006 S. 1362 Nr. 17
KÖSDI 2006 S. 15263 Nr. 10
TAAAB-90467

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FG München, Urteil v. 15.05.2006 - 7 K 4052/03

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