1. In aller Regel folgt aus der finanziellen Eingliederung auch die organisatorische Eingliederung.
2. Von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen
abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG) und von den Mehrheitsgesellschaftern i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UStG beherrscht wird.
3. Wird das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung bestritten, so muss vom Finanzamt nachgewiesen werden, dass entgegen
der gesetzlichen Vermutung trotzt der Beherrschungsmöglichkeit tatsächlich keine unmittelbare Beherrschung der Gesellschaft
vorliegt.
4. Das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung lässt sich bereits daraus ableiten, dass zwischen dem Organträger und
der Organgesellschaft jederzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft durch das Finanzamt geschaffen werden
können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1462 Nr. 18 UStB 2006 S. 302 Nr. 11 VAAAB-90462
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.03.2006 - 14 K 157/04
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