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BFH 12.03.1997 X R 52/94

Einkommensteuer; | Umbau eines Zweifamilienhauses in ein Einfamilienhaus (§ 10e EStG)

Die Kläger bauten in den Jahren 1990 und 1991 ein unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenes Zweifamilienhaus zu einem Einfamilienhaus um; zugleich wurden umfangreiche Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Kläger machten Herstellungskosten (170 000 DM) und Vorkosten (ca. 30 000 DM) geltend - im Ergebnis ohne Erfolg. Der entschieden: Mit dem Umbau der beiden Wohnungen des Zweifamilienhauses zu einer einzigen Wohnung ist keine Wohnung i. S. des § 10e Abs. 1 EStG hergestellt worden. Solches ist nur dann der Fall, wenn die Wohnung bautechnisch neu ist. Daran fehlt es, wenn wie im Streitfall lediglich die durch Außenmauern umfaßten Räume umgestaltet werden. Der von den Klägern durchgeführte Umbau ist auch kein Ausbau i. S. des i. V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG, nämlich die Herrichtung von mangels notwendiger Mindestausstattung nicht mehr bewohnbaren Räumen. Anmerkung: Dem genehmigungspflichtigen Ausbau des Dachgeschosses und des Kellers zu Wohnzwecken hatte die Baubehörde nicht zugestimmt; hierzu stellte der BFH unter Bezug auf sein Urt. v. BStBl II 875

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