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Angabe einer falschen Steuerklasse
Gibt der Steuerpflichtige aus Versehen ein falsches Verwandtschaftsverhältnis in seiner Erbschaftsteuererklärung an, so ist eine Änderung der Steuerklasse zu seinen Gunsten nach Bestandskraft ausgeschlossen. Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt nur in Betracht, wenn die offenbare Unrichtigkeit für das Finanzamt ohne weiteres aus der Steuererklärung ersichtlich gewesen wäre.