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Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei Rangrücktrittsvereinbarungen
Eine Genossenschaft, die durch Zusammenschluss von zwei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und anschließendem Formwechsel im Jahr 1991 entstanden ist und die Altverbindlichkeiten der LPG übernommen hatte, war nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, in ihrer Bilanz zum die betrieblich begründeten Zinsverbindlichkeiten für Altkredite auszuweisen, wenn sie im Jahr 1992 mit den Kreditgebern Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen hatte, wonach die Altverbindlichkeiten nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Verkaufserlösen betrieblich nicht benötigter Anlagegüter bedient werden. Die – teilweise – Einstellung der Altkredite in eine Sonderrücklage gem. § 16 Abs. 3 DMBilG steht einer Passivierung der auf die Altschulden entfallenden Kreditzi...