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Kanzleiräume in einem selbst genutzten Einfamilienhaus
Büro- und Praxisräume sind nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellen Kanzleiräume im selbst genutzten Einfamilienhaus eines nebenberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätigen Steuerpflichtigen ein häusliches Arbeitszimmer dar, wenn sie mangels baulicher Trennung, eines separaten Eingangs sowie eines Praxisschilds in die häusliche Sphäre der Privatwohnung eingebunden und weder für einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr ausgestattet noch gewidmet sind.