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Mietwohngebäude als gewillkürtes Betriebsvermögen
Ein Grundstück, das nicht zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, gehört nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn es für eine nachweislich beabsichtigte Betriebserweiterung bestimmt, erforderlich und geeignet ist oder wenn das Grundstück zur Stärkung der Liquidität des Betriebs geeignet ist.