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BVerwG 04.03.1997 4 B 233/96

Baurecht; | Verstoß von nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben gegen einen Bebauungsplan (§ 29 BauGB)

Auch bauliche Anlagen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedürfen, sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unzulässig, wenn sie die Verwirklichung des Plans verhindern oder wesentlich erschweren oder dem Gebietscharakter widersprechen. Die Nutzung eines bauaufsichtlich genehmigungsfreien Stellplatzes ist rechtswidrig und kann untersagt werden, wenn im Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt ist, daß Stellplätze unzulässig sind ().

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