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Vergnügungssteuer; | Entstehung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte (§ 38 AO; Art. 33 I, II EWGRL 388/77)
Eine Abgabenschuld entsteht, sobald der Abgabentatbestand verwirklicht ist. Dieser Bestimmung des § 38 AO entspricht eine Regelung in einer Vergnügungssteuersatzung, die das Entstehen der Steuerpflicht an den Zeitpunkt der Aufstellung eines Spielgerätes anknüpft. Die Erhebung von Vergnügungssteuern durch sächsische Kommunen verstößt nicht gegen Art. 33 Teil I EWGRL 388/77 i. d. F. EWGRL 690/91, denn Vergnügungssteuern besitzen nicht ableitend aus der kalkulatorischen Abwälzbarkeit den Charakter von USt. Vergnügungssteuern als örtliche Aufwandsteuern werden nicht erfaßt von Art. 33 Teil II EWGRL 388/77 i. d. F. der EWGRL 690/91. Es erfolgt kein Warenverbrauch durch den einzelnen Spieler i. S. dieser Vorschriften (OVG Bautzen v. - 2 S 193/95).