Keine Divergenz bei Rechtsanwendungsfehler
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Senatsbeschluss vom I B 166/02 (BFH/NV 2003, 1193) und vom (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 688) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Es hat vielmehr die Grundsätze dieser Entscheidungen seinem Urteil vorangestellt. Es ist gleichwohl davon ausgegangen, den früheren Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden daran, dass der Einspruch erst verspätet beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) eingegangen ist. Selbst wenn die Würdigung des FG rechtsfehlerhaft sein sollte, liegen ihr keine von den genannten Entscheidungen abweichenden Rechtssätze zugrunde.
Ungeachtet dessen hat das FG unter Hinweis auf den (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, 555) ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch darin gesehen, dass er die Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen hat, zunächst die Bescheide zu kopieren, dann die Fristen auf den Kopien zu notieren und in den Fristenkalender einzutragen. Dies habe die Gefahr mit sich gebracht, dass die Notierung der Frist im Fristenkalender in Vergessenheit gerate. Hinsichtlich dieser die Entscheidung selbst tragenden Begründung hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine Revisionszulassungsgründe vorgetragen. Soweit sie geltend macht, eine mündliche Anweisung an die Rechtsanwaltsfachangestellte liege nicht vor, widerspricht dies den Feststellungen des FG, gegen die die Klägerin keine Revisionsgründe vorgebracht hat und die daher für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1673 Nr. 9
BAAAB-90207