OFD Frankfurt am Main - S 7304 A - 9 - St 111

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, die mit unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden:
Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen an nahe Angehörige

Bezug:

Nach dem o. g. BMF-Schreiben (BStBl 2006 I S. 346) ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG im Vorgriff auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden. Der Vorsteuerabzug ist dann zu gewähren, wenn die Eingangsleistung mit einer unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung im unternehmerischen Interesse, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, in Zusammenhang steht.

Es ist jedoch zu prüfen, ob der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt und der Unternehmer beabsichtigt, die Eingangsleistung zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zu verwenden.

Zur Verdeutlichung nachfolgend noch zwei Beispiele mit Lösungen, die in der Praxis häufiger vorkommen dürften:

Beispiel 1:

Ein Unternehmer errichtet ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten. Von den 10 Wohnungen werden 8 Einheiten an fremde Dritte zu Wohnzwecken steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG vermietet. Eine Wohnung nutzt der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken, eine weitere Wohnung wird unentgeltlich an die Tochter zu Wohnzwecken überlassen. Der Steuerpflichtige hat das gesamte Gebäude seinem Unternehmensvermögen zugeordnet.

Im Falle der Entgeltlichkeit wäre auch die Vermietungsleistung an die Tochter steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG.

Die Errichtung des Gebäudes erfolgte zweifelsfrei für das Unternehmen des Steuerpflichtigen.

Da dem Unternehmer hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils des Gesamtobjektes kein Vorsteuerabzug zusteht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG), ist auch die private Verwendung der einen Wohnung wie auch die unentgeltliche Überlassung einer weiteren Wohnung an die Tochter als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) nicht steuerbar (vgl.  IV B 7 – S 7300 – 26/04 – Absatz 2 und Beispiel 1).

Lösung:

Auch im Vorgriff auf den Wegfall des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG ist im vorgenannten Beispiel ein auf die Wohnung der Tochter anteiliger Vorsteuerabzug nicht möglich, da insoweit die Eingangsleistungen (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) des Steuerpflichtigen nicht im unternehmerischen Interesse erfolgten. Der Vorsteuerabzug ist somit für das gesamte Objekt zu versagen.

Beispiel 2:

Ein Vermieter, der zu 100 % nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Umsätze aus Vermietung an Ärzte ausführt, überlässt seiner Tochter unentgeltlich eine weitere Mietwohnung in demselben Gebäude zu Wohnzwecken. Die Überlassung an die Tochter ist nicht unternehmerisch veranlasst.

Vor der unentgeltlichen Überlassung lässt der Vermieter durch Handwerker umfangreiche Renovierungsarbeiten in dieser Mietwohnung durchführen.

Lösung:

Die Überlassung an die Tochter ist mangels Entgelt nicht steuerbar. Sie ist auch nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, da das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Falle der Entgeltlichkeit wäre die Vermietungsleistung steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.

Die Eingangsumsätze (Renovierungsarbeiten) stehen mit einem nicht steuerbaren Ausgangsumsatz im Zusammenhang und sind in der Gesamtschau nicht unternehmerisch veranlasst.

Mangels Bezug für das Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug aus den Renovierungsarbeiten nicht zu gewähren.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7304 A - 9 - St 111

Fundstelle(n):
FAAAB-90181