Bewertung der Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss
Leitsatz
Die in § 24 Abs. 5 DVStB vorgesehene Notenfestsetzung für die Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss dient der Korrektur
des sich sonst ergebenden Ergebnisses der schriftlichen Prüfung in Fällen, wenn die Bildung der Gesamtnote ansonsten zu einem
unbilligen Ergebnis führen würde.
Im Streitfall hat der Senat keinen Anlass zur Entscheidung darüber, ob die Möglichkeit der Notenfestsetzung durch den Prüfungsausschuss
nach § 24 Abs. 5 DVStB nur einer Selbstkontrolle der an der Prüfung Beteiligten dient oder - wofür einiges spricht - der Herstellung
von Einzelfallgerechtigkeit auch im Interesse des Bewerbers.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 259 Nr. 4 IAAAB-90115
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.04.2006 - V 1/04
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