Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raumes
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei Haupttätigkeit außer Haus
Leitsatz
1. Wird der Heizungsraum eines Einfamilienhauses als Lagerraum für betriebliches Büromaterial genutzt, so steht § 12 Nr. 1
EStG einer Aufteilung des Raums in Betriebsvermögen und Privatvermögen entgegen.
2. Ein Steuerpflichtiger, der eine nichtselbständige Vollzeittätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und einen Gewerbebetrieb
im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, hat den Schwerpunkt seiner Gesamttätigkeit auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer,
wenn der zeitliche Umfang der für den Gewerbebetrieb und der für die nichtselbständige Arbeit aufgewendeten Arbeitszeit in
etwa gleich hoch ist und die aus dem Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte die aus der nichtselbständigen Arbeit erzielten Einkünfte
weit überwiegen.
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