1. Die Zollbehörden können mit der Post aus einem Drittland nach Deutschland versandte Waren sicherstellen, wenn es sich hierbei
um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt.
2. Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist, in Abgrenzung zu den Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, nach seiner
Funktion bzw. Zweckbestimmung vorzunehmen. Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung
oder zum Genuss verzehrt zu werden, sind keine Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, auch wenn sie als solche bezeichnet
werden.
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