Verfolgbarkeit der Bildung der Rücklage in der
Buchführung als Voraussetzung für die Anerkennung einer
Ansparrücklage
Leitsatz
1. Für die Nachvollziehbarkeit
der Rücklagenbildung aus der Buchführung i.S. von § 7g Abs. 3 S.
3 Nr. 3
EStG reicht es aus, wenn die
Ansparrücklage im Rahmen der Erstellung der jeweiligen
Hauptabschlussübersicht eingestellt wird und sich die für die
Anerkennung einer Ansparrücklage erforderlichen Angaben bei Aufstellung
des Jahresabschlusses, spätestens aber bei Abgabe der
Steuererklärung, in der Buchführung befinden. Es ist weder
erforderlich, dass die Angaben im Jahresabschluss selbst gemacht werden, noch
dass die Rücklagen für mehrere Wirtschaftsgüter getrennt gebucht
werden. Eine Sammelbuchung für mehrere anzuschaffende
Wirtschaftsgüter genügt jedenfalls dann, wenn sich die erforderlichen
Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern (z.B. voraussichtliche
Anschaffungskosten und geplantes Anschaffungsjahr) in der Buchführung
befinden.
2. Diese Voraussetzungen können
auch dann erfüllt sein, wenn der Steuererklärung zunächst nur
der Jahresabschluss mit einer Sammelbuchung für mehrere
Ansparrücklagen beigefügt und erst später eine die
erforderlichen Angaben zu den geplanten einzelnen Anschaffungen enthaltende
Liste nachgereicht worden ist, die keinerlei Datums- oder Buchungsangaben
enthält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2007 S. 139 ZAAAB-90089
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