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FG Baden-Württemberg 21.01.1997 6 V 20/95
Abgabenordnung; | Treuwidrigkeit nochmaliger Einsprüche (§ 242 BGB)
Der nochmaligen Einlegung von Einsprüchen steht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wenn den Änderungsbescheiden Besprechungen mit der Absicht vorausgingen, in den umfangreichen Einspruchsangelegenheiten eine Einigung zu erreichen, um die Einsprüche endgültig zu erledigen, und wenn die Stpfl. mündlich und durch Gegenzeichnung von Niederschriften erklärten, daß sich die Einsprüche mit Erlaß der entsprechenden Änderungsbescheide in diesem Sinne erledigten (FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschl. v. - 6 V 20/95).