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Abgabenordnung; | Auslagerung von Unternehmensaktivitäten (§ 42 AO)
Bei Auslagerung von Unternehmensaktivitäten aus einem Einzelunternehmen in eine von dem Betriebsinhaber beherrschte GmbH kann ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen, soweit im Außenverhältnis, also gegenüber Kunden, die GmbH zu keinem Zeitpunkt als Vertragspartner in Erscheinung getreten ist ().