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BFH 07.03.2006 X R 44/04, BBK 14/2006 S. 4612

Keine Korrektur des Gewinns bei der Berechnung von Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG)

Bei der Berechnung von Überentnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen und nicht zu korrigieren. Eine Erhöhung des Gewinns (mit der Folge, dass die Überentnahmen gemindert würden) um gewinnmindernde Abschreibungen, Rücklagen, Rückstellungen, RAP oder Wertberichtigungen kommt nach dem nicht in Betracht. Umgekehrt ist im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG unbeachtlich, dass in dem nach § 4 EStG ermittelten Gewinn ggf. verschiedene Gewinnerhöhungen enthalten sind, die zu keiner Vermehrung der entnahmefähigen Mittel geführt haben, z. B. Auflösung von Rückstellungen oder Ansparrücklagen ( RiFG Bernd Rätke, Berlin).

BBK F. 13 S. 4829

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