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Bewertung | Einordnung von Selbstbedienungs-Lebensmittelmärkten mit schlichter und funktionaler Baugestaltung
Das FG Berlin hat am - 2 K 2146/02 NWB DAAAB-57258 geurteilt, ein eingeschossiger, nicht unterkellerter Lebensmittelmarkt mit einer Nutzfläche von ca. 900 qm, einer Geschosshöhe von 2 bis 4 m, einem Pultdach sowie einer schlichten und funktionalen Baugestaltung, der dem Einzelhandel dient, sei als Warenhaus und nicht als Markthalle, Messehalle oder dergleichen zu qualifizieren. Deshalb sei er in die Gebäudeklasse 4 der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr einzuordnen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: II R 33/05). Nach der ist in vergleichbaren Fällen von der Gebäudeklasse 9.21 auszugehen. Wegen des laufenden Revisionsverfahrens und des Umstands, dass der , nv NWB FAAAA-68188 eine dem o. a. Urtei...