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VG Dessau 19.02.1997 A II K 242/96

Kirchensteuer; | Kirchenmitgliedschaft zur DDR-Zeit

Das Kirchenaustrittsrecht war in der DDR streng formalisiert (VO über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts v. , Gbl. I DDR S. 660). Ein kirchlicher Beschluß über das Ruhen kirchlicher Rechte wegen beharrlicher Verweigerung der Entrichtung der KiSt steht nicht dem selbst erklärten Austritt aus der Kirche gleich. Es handelt sich allein um eine Kirchenzuchtmaßnahme mit rein innerkirchlicher Wirkung, die auch nicht den Ausschluß aus der evangelischen Kirche bedeutet. Ist in einigen Jahren jemand nicht zur Zahlung von KiSt herangezogen worden, so ist der Steueranspruch nicht verwirkt. Da hinsichtlich der Religionszugehörigkeit keine Angaben gemacht worden waren, konnte der Steuergläubiger keine positive Kenntnis von einer Mitgliedschaft haben und mit dem Unterlassen der ...

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