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NWB Nr. 29 vom Seite 2447 Fach 27 Seite 6265

Rente und Versorgungsausgleich

Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen nach § 10a des Härtenregelungsgesetzes

Dirk R. Schuchardt

Scheiden tut weh – gerade bei der Rente. Abhängig von der Dauer der Ehe muss der Ehegatte mit den höheren Rentenansprüchen die Hälfte des Wertunterschieds an den Ex-Ehegatten abgeben. Doch was viele Geschiedene nicht wissen: Es gibt Möglichkeiten, die Folgen des Versorgungsausgleichs abzumildern oder sogar rückgängig zu machen. Hierzu soll exemplarisch anhand der gesetzlichen Rentenversicherung im Folgenden ein Überblick gegeben werden.

I. Rechtsänderung nach abgeschlossenem Versorgungsausgleich

Was das Familiengericht bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vorhersehen konnte, sind die zahlreichen Änderungen in den verschiedenen Alterssicherungssystemen. Gerade im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit 1986 Änderungen – zum Guten wie zum Schlechten – wirksam geworden, die das Familiengericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte. Somit ist z. B. das Familiengericht seinerzeit von Rentenansprüchen und -höhen ausgegangen, die heute so nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen.

1. Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Seit der Abkehr vom Verschuldensprinzip mit Unterhaltsansprüc...

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