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FG Saarbrücken 10.04.1997 1 K 146/96
Einkommensteuer; | Brandschaden als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Die Aufwendungen eines Stpfl. für die Ersatzbeschaffung von Hausrat nach einer an seinem Haus begangenen Brandstiftung stellen dem Grunde nach eine agw. Belastung dar. Allerdings bilden die von der FinVerw verfügten Beträge (u. a. ) die Obergrenze für einen anzusetzenden Betrag. Verbleibt dem Stpfl. - auch nach Ansatz der über diesen Beträgen liegenden Entschädigungsleistung der Hausratversicherung - noch ein Schaden, so ist hierfür kein Abzug als agw. Belastung möglich ().