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Einkommensteuer; | Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV
Zum Umfang der Mitteilungspflicht der Notare nach § 54 EStDV hat das Stellung genommen. Unter anderem geht das Schr. ein auf Verpflichtungsgeschäfte, aufschiebend bedingte Verfügungen, Treuhandverträge über Anteile an KapGes, Verpfändung von Anteilen an KapGes, Beglaubigung einer Abschrift oder einer Unterschrift sowie auf die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme.