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BFH 12.12.1996 IV R 78/95

Einkommensteuer; | Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs von einem selbständigen Gewerbebetrieb (§ 13 Abs. 2 EStG)

Zur Annahme eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs bei der Direktvermarktung von selbst hergestellten Schinken und Wurstwaren stellt der fest, daß die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs voraussetzt, daß der fragliche Betrieb dienende Funktion gegenüber einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb hat, diesem aber untergeordnet ist, und daß sich die gesamte Betätigung noch als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine für sich gesehen gewerbliche Tätigkeit ein Nebenbetrieb sein. In diesem Fall muß sich die gesamte Betätigung als Betrieb der Landwirtschaft darstellen. Unterscheidet sich jedoch die - nicht nur geringfügige - Weiterverarbeitung eigene...

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