1. Einer Bestätigung des Finanzamts auf einen Antrag zur Beendigung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 S. 4 und
S. 5 EStG (i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes vom , BStBl I 278) kommt keine konstitutive Wirkung zu.
2. Der Umfang der inhaltlichen Bindung einer Zusage ist durch Auslegung zu ermitteln. Was die Behörde hat zusagen wollen,
ist aus der Sicht des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung aller den Beteiligten bekannten und erkennbaren Umstände
festzustellen.
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