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OVG Nordrhein-Westfalen 26.11.1996 14 A 1205/94

Verwaltungsrecht; | Vertragsstrafe in öffentlich-rechtlichem Vertrag

In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag - hier: Vereinbarung mit einer Behörde, wonach sich ein Hauseigentümer zur Schaffung von Wohnraum verpflichtet - kann wirksam eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Die Einschränkungen für sog. Austauschverträge (§ 56 VwVfG: Zweckbindung der Gegenleistung) gelten für derartige Klauseln nicht, weil eine Vertragsstrafe nur ein einseitiges Leistungsversprechen darstellt. Des weiteren kann sich der Vertragspartner der sofortigen Vollstreckung unterwerfen (§ 61 VwVfG); insoweit sind allerdings bestimmte Formalien (etwa: Genehmigung durch die Fachaufsichtsbehörde) zu beachten. Die Unwirksamkeit einer solchen Unterwerfungsklausel führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (OVG NW, Urt. v. - 14 A 1205/94).

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