Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 13 vom Seite 490

Vorsteuerabzug: Wie genau muss die Leistungsbeschreibung sein?

Das Hessische FG hat sich mit Beschluss vom – 6 V 3026/05 (Beschwerde eingelegt: BFH-Az.: V B 22/06, EFG 2006 S. 775) mit der für den Vorsteuerabzug notwendigen Leistungsbeschreibung auseinander gesetzt.

Danach ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Computerbauteile, in denen die Bauteile allgemein nach ihrer Gattungsbezeichnung angegeben werden, mit der Begründung versagt werden kann, es fehle an der handelsüblichen Angabe individueller Geräte- oder Garantiesiegelnummern.

Im Beschlussfall lautete die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen z. B. „SD RAM 128 MB PC 100, 1100 Stück”. Das FA lehnte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ab. Zwar müssen Rechnungen (anders Kleinbetragsrechnungen) u. a. Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung beinhalten. Jedoch dürfen nach der Rechtsprechung des , DStR 2005 S. 775) die formellen Rechnungsanforderungen nicht dahin gehend überspannt werden, dass „ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen”.

Praxishinweis

Diese Aussage dürfte insbesondere bei den zu erwa...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen