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Vorsteuerabzug: Wie genau muss die Leistungsbeschreibung sein?
Das Hessische FG hat sich mit Beschluss vom – 6 V 3026/05 (Beschwerde eingelegt: BFH-Az.: V B 22/06, EFG 2006 S. 775) mit der für den Vorsteuerabzug notwendigen Leistungsbeschreibung auseinander gesetzt.
Danach ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Computerbauteile, in denen die Bauteile allgemein nach ihrer Gattungsbezeichnung angegeben werden, mit der Begründung versagt werden kann, es fehle an der handelsüblichen Angabe individueller Geräte- oder Garantiesiegelnummern.
Im Beschlussfall lautete die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen z. B. „SD RAM 128 MB PC 100, 1100 Stück”. Das FA lehnte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ab. Zwar müssen Rechnungen (anders Kleinbetragsrechnungen) u. a. Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung beinhalten. Jedoch dürfen nach der Rechtsprechung des , DStR 2005 S. 775) die formellen Rechnungsanforderungen nicht dahin gehend überspannt werden, dass „ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen”.
Diese Aussage dürfte insbesondere bei den zu erwa...