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StuB Nr. 13 vom Seite 489 Seite 4

Vereinssponsoring und Umsatzsteuer

Das FG Köln hat sich mit Urteil vom – 11 K 827/03 mit der Frage befasst, ob das Zurverfügungstellen von Fußballtrikots mit Werbeaufdruck zu Werbeeinnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt.

Das FA bejahte dies. Hiergegen richtete der als gemeinnützig anerkannte Sportverein seine Klage. Das FG Köln entschied, dass gemeinnützige Sportvereine, deren Jugendmannschaften dem Verein unentgeltlich überlassene Werbetrikots nutzen, gegenüber dem Sponsor nicht ohne Weiteres eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung erbringen.

Liegt ein Leistungsaustausch vor? Eine Dienstleistung ist nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis entstehen, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden.

Diese Voraussetzungen können grundsätzlich erfüllt sein, wenn ein gemeinnütziger Sportverein, dem ein Unternehmer Gegenstände mit Firmenaufschriften zur Verfügung gestellt hat, sich verpflichtet, diese im Rahmen seiner satzungsmäßigen sportlichen Tätigkeit zu Werbezwecken einzusetze...

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