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IWB Nr. 13 vom Seite 615 Fach 11a Seite 1044

Berechtigung des Quellenstaates zur Erhebung von Quellensteuer auf Dividenden bei grenzüberschreitenden Ausschüttungen

Mit Anmerkung von Jens Röhrbein

Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom in der Rs. C-170/05, Denkavit International BV, Denkavit France SARL gegen Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

Leitsatz

Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Eine Regelung, die nicht in Frankreich ansässige Muttergesellschaften, die Dividenden von in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, mit einer Quellensteuer auf die Dividenden belastet, aber in Frankreich ansässige Muttergesellschaften, die Dividenden von in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, nicht mit einer Steuer auf die Dividenden belastet, stellt eine diskriminierende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, die gegen Art. 43 EG verstößt.

2. Grundsätzlich ist die tatsächliche Wirkung eines DBA auf die Situation eines Steuerzahlers bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob dieser Steuerzahler in einem bestimmten Fall in einer Weise diskriminiert wird, die gegen Art. 43 EG verstößt. Dadurch, dass Frankreich nicht gewährleistete, dass eine nichtfranzösische Muttergesellschaft, die Dividenden aus französischen Quellen bezog, ent...

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