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Vorteilsausgleich im Rahmen des § 1 AStG
Werden einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person i. S. des § 1 AStG sowohl die Maschinen als auch das Material für die Produktion von Waren für den Steuerpflichtigen im Rahmen eines Lohnauftrags ohne Berechnung eines Entgelts zur Verfügung gestellt, sind die getroffenen Vereinbarungen im Anwendungsbereich des § 1 AStG zwischen den Vertragsparteien nicht getrennt, sondern als Einheit zu würdigen.