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Gemischte Schenkung eines Erbbaurechtsanteils
Bei einem juristischen Laien erscheint es denkbar, dass er bei Schenkung eines im Erbbaurecht errichteten Gebäudes wegen der Übernahme der Verpflichtung zur Weiterzahlung des Erbbauzinses durch den Erwerber das Missverhältnis von Leistung (Gebäude und Erbbaurechtsanteil) und Gegenleistung nicht erkennt.