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Gewinnzurechnung bei GmbH als Organträgerin im Interesse des beherrschenden Gesellschafters
Die Zusammenfassung verschiedener in privatrechtlicher Organisationsform betriebener, der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienender kommunaler Gesellschaften in einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist nicht als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, wenn hierdurch organisatorische Vorteile und Synergieeffekte erzielt werden können. Übernimmt der Organträger im Interesse der Alleingesellschafterin (Kommune) per Saldo aufgrund der Ergebnisabführungsverträge einen absehbar dauernden Verlustüberschuss, so ist dieser zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen. Der Gewinnaufschlag kann angesichts des nur geringen Aufwands für die Übernahme der Organträgerfunktion auf den untersten Wert von 3 v. H. geschätzt werden.