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Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Arztes
Dem selbständig tätigen Arzt steht für die Erledigung der in dem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten beruflichen Arbeiten regelmäßig ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen zur Verfügung (Anschluss an ). Die Veräußerung eines Anteils an einer Praxisgemeinschaft ist nicht steuerbegünstigt i. S. der §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1 und 2 EStG, sofern in der Praxisgemeinschaft gleichartige (fach)ärztliche Tätigkeiten in örtlich nicht voneinander abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden.