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Prozesszinsen auf Steuererstattung
Die festgesetzte Steuer wird aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt, wenn entsprechend dem Antrag einer GmbH eine Gewinnausschüttung sowie die darauf entfallende anzurechnende Körperschaftsteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG 1990 bei ihr als Einnahmen erfasst worden sind und infolge der erstmaligen Anrechnung der auf der Gewinnausschüttung beruhenden Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ein Steuererstattungsanspruch entstanden ist. Auf diesen Erstattungsbetrag sind Prozesszinsen gem. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzen.