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BFH 17.05.2006 X R 43/03, NWB 28/2006 S. 219

Einkommensteuer | Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung

Ein Steuerpflichtiger kann nach dem NWB IAAAB-89202 die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung (hier: 2001) angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i. d. F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht entgegen. – Anmerkung: Der Steuerpflichtige war kein Existenzgründer, weil er zuvor bereits Einkünfte aus einem anderen Gewerbebetrieb erzielt hatte; er konnte auch keine Ansparrücklage bilden, weil er die Sonderabschreibung für ein Wirtschaftsgut beanspruchte, das er sofort in seinem gerade neu eröffneten Betrieb...BStBl 2003 I S. 398

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