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NWB Nr. 28 vom Seite 2347 Fach 19 Seite 3513

Optionen der vorweggenommenen Erbfolge

Schenkung, Vertrag zugunsten Dritter und Übergabevertrag

Friedwart A. Becker und Dr. Claus-Henrik Horn

Viele Menschen übertragen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ihr Vermögen oder Teile davon an ihre Erben. Erbschaftsteuern können so gespart werden, da die Freibeträge der Beschenkten alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen und in diesem Rhythmus Vermögen Steuer sparend übertragen werden kann. Steuerliche Vorteile können sich auch ergeben, wenn sich der Schenker bestimmte Gegenleistungen versprechen lässt. Als weiterer Zweck kommt auch die Verhinderung von später möglichem Streit über die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben in Betracht.

I. Zum Begriff der vorweggenommenen Erbfolge

Von der vorweggenommenen Erbfolge spricht man, wenn jemand künftigen Erben sein gesamtes Vermögen oder Teile davon bereits zu Lebzeiten überträgt. Dabei muss nicht nur der Erblasser geben, sondern er kann sich selbst auch von dem Erwerber beispielsweise eine Leibrente, ein Wohnrecht oder Pflege vertraglich zusichern lassen. Im Mittelpunkt steht die Vertragsform der Schenkung nach §§ 516 ff. BGB, die viele gestalterische Möglichkeiten bietet. Verträge innerhalb der vorweggenommenen Erbfolge können unter einer Überlebensbedingung des Beschenkten stehen. In diesem Fall erhält bzw. behält der Be-S. 2348schenkte den Sche...

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