Suchen
Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 3313/3/2 St 436

Einsatz der Bausachverständigen bei den Finanzämtern

Bezug:

Aufhebung bisheriger Verfügungen

Alle bisher ergangenen Bezugsverfügungen der OFD Karlsruhe und der ehemaligen OFD’ en Stuttgart und Freiburg werden hiermit aufgehoben.

1. Aufgaben der Bausachverständigen (BSV) bei den Finanzämtern

Aufgaben der Bausachverständigen

1.1 Die BSV ermitteln für alle Arbeitsgebiete der Finanzämter, insbesondere für die Veranlagungsstellen und die Betriebsprüfung, den Verkehrswert von Grundstücken nach § 194 BauGB. Weiterhin nehmen sie gutachtlich Stellung zu allen in Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung auftretenden bautechnischen Fragen.

Diese Aufgabengebiete stellen die Haupttätigkeiten der BSV dar; entsprechende Fälle sind vorrangig zu bearbeiten.

1.2 Die BSV wirken bei der Feststellung der Einheitswerte auf der Basis des Sachwertverfahrens mit. Die Mitwirkung beschränkt sich auf bautechnisch anspruchsvolle Objekte, wie Ein- und Zweifamilienhäuser, sowie große Fabrikgrundstücke. Die Höhe des Einheitswerts bzw. der Herstellungskosten sind kein Kriterium für die Hinzuziehung des BSV, sondern allein der bautechnische Schwierigkeitsgrad der wirtschaftlichen Einheit.

Ansonsten wirken die BSV in allen Fällen mit, bei denen die Mitwirkung wegen schwieriger technischer Fragen (z.B. in allen Fällen der §§ 80 Abs. 3 und 82 Abs. 1 Nr. 2 BewG) erforderlich ist.

1.3 Werden Verkehrswertgutachten von den Steuerpflichtigen vorgelegt (z.B. Bedarfsbewertung nach § 146 Abs. 7 BewG) sind diese stets dem BSV zur Überprüfung zuzuleiten.

1.4 Eine beispielhafte Aufzählung der Aufgaben der BSV ergibt sich aus der Anlage 1.

Alle Aufgaben erledigen die BSV eigenverantwortlich und stellen die erarbeiteten Gutachten und Stellungnahmen den beantragenden Stellen zur weiteren Verwertung zur Verfügung. Die BSV treffen keine Entscheidungen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Eine direkte Weitergabe von Feststellungen und Auskünften an die Steuerpflichtigen kann, wenn erforderlich, nur durch die beantragende Stelle erfolgen.

2. Einsatz der Bausachverständigen

Einsatz der Bausachverständigen

2.1 Arbeitsorganisation

Organisation

örtliche Zuständigkeit

Die BSV sind in der Regel für mehrere Finanzämter zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der BSV ist in der Anlage 2 geregelt. Abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben vorbehalten.

Vertretung

Im Falle einer länger andauernden Verhinderung an der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte vertreten sich die BSV gegenseitig. Die Vertretung ist ebenfalls in Anlage 2 geregelt.

Vorgesetzte

Dienstvorgesetzter der BSV bei den Finanzämtern ist der Vorsteher ihres Dienstsitzfinanzamtes.

Die BSV sind in der Regel dem Sachgebiet der Grundstückswertstellen angegliedert Dieser Sachgebietsleiter (SGL) ist somit direkter Vorgesetzter der BSV.

Steuerung des Einsatzes

Die SGL bei den Dienstsitzfinanzämtern leiten in Absprache mit den SGL der mitzubetreuenden Finanzämter den Arbeitseinsatz der BSV.

Der SGL des Dienstsitzfinanzamts entscheidet abschließend, inwieweit der Einsatz des BSV erforderlich ist und in welcher Form der Einsatz erfolgen soll.

2.2 Terminplan/Sprechzeiten

Terminplan

Die BSV erstellen halbjährlich in Absprache mit den von ihnen betreuten Finanzämtern einen Terminplan, den sie den angeschlossenen Finanzämtern bekannt geben. Dringende Anfragen sind u.U. abweichend vom Terminplan zu erledigen.

Sprechzeiten

Die BSV haben an ihrem Dienstsitzfinanzamt jeweils montags einen festen Sprechtag einzurichten. Dadurch wird gewährleistet, dass die BSV den Ertragsteuerstellen und den Grundstückswertstellen auch kurzfristig beratend zur Verfügung stehen können.

Auf Abwesenheit (Außendienst, Urlaub) ist entsprechend den technischen Möglichkeiten (Anrufbeantworter usw.) hinzuweisen.

2.3 Fortbildung

Fortbildung

Die BSV haben an den Fortbildungsveranstaltungen der OFD teilzunehmen.

Darüber hinaus hat jeder BSV für die eigene Weiterbildung im Bereich der an ihn gestellten Anforderungen zu sorgen. Dazu gehört auch die Aneignung von Grundkenntnissen im Steuerrecht im Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich und in der PC-Anwendung.

Zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben haben die BSV Kontakt zu den Gutachterausschüssen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu halten. Sie haben sich laufend über die Grundstücksmarktverhältnisse in ihrem Bereich zu informieren.

Fachliteratur ist im Rahmen der Eigenbudgetierung der Finanzämter über deren Geschäftsstellen zu beschaffen.

2.4 Statistik der Bausachverständigen

Dokumentation Tätigkeitsbericht

Zur Dokumentation der Arbeitslage erstellen die BSV halbjährlich einen Tätigkeitsbericht. Als Grundlage für diesen Bericht dienen den Bausachverständigen die bisher verwendeten Vorlagen (siehe unten) oder die auf der Basis dieser Vorlagen eigenentwickelten Listen (Excel-Tabellen, Auftragslisten).

In Bezug auf die ursprünglich zu verwendenden Formularvorlagen – BSVSTAT1 – und – BSVSTAT2 – müssen die zwischenzeitlich eigenentwickelten Auftragslisten folgende Angaben beinhalten:

  • Lfd. Nr.

  • Eingangsdatum

  • Aktenzeichen

  • Belegenheit

  • Eigentümer

  • Finanzamt

  • Stichtag

  • Baukosten

  • Erledigungsdatum

Die vorgenannten Listen werden durch die BSV geführt, den SGL regelmäßig vorgelegt und der Halbjahresmeldung an die OFD in Kopie beigefügt.

Halbjahresmeldung an die OFD

Im Tätigkeitsbericht der BSV an die Oberfinanzdirektion – BSVSTAT3 – melden die BSV, jeweils bis zum 10.1. bzw. 10.7. des Jahres, den Bestand und die Erledigung von Fällen für die Bereiche „Verkehrswerte und sonstige Ertragsteuerfälle” und „Einheitsbewertung” an die Oberfinanzdirektion. Die Vorlage des Berichts an die OFD erfolgt ebenfalls auf der Grundlage der bisher verwendeten Formulare bzw. Listen.

3 Beauftragung der Bausachverständigen

Beauftragung

3.1 Die Beauftragung der BSV erfolgt in Schriftform.

Durch die beantragende Stelle ist hierzu das im TVS hinterlegte Formular S 2 – 57 zu verwenden und über den SGL der beantragenden Stelle dem SGL des BSV zuzuleiten.

Vorlagen an die BSV

3.2 Den BSV sind grundsätzlich alle der beantragenden Stelle zugänglichen Unterlagen (Akten, Schriftverkehr, Gutachten, Baupläne usw.), die zur Erledigung des Auftrags durch die BSV erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Bei Auftrageingang prüfen die BSV die Vollständigkeit der benötigten Unterlagen. Die Anforderung von zusätzlichen Unterlagen beim Steuerpflichtigen, die für die Sachverhaltsaufklärung erforderlich sind, erfolgt über bzw. durch die beantragende Stelle.

Für die Vollständigkeit der für die Fallbearbeitung erforderlichen Unterlagen ist die beauftragende Stelle zuständig.

4 Auftragsbearbeitung

Auftragsbearbeitung

4.1 Bearbeitungsweise

Bearbeitungshinweise

In der Regel ist für die Bearbeitung der Fälle sowohl im Bereich der Verkehrswertermittlung als auch der Einheitsbewertung (Sachwertfälle) eine Ortsbesichtigung erforderlich.

Anmeldung zur Ortsbesichtigung

Die Ortsbesichtigungen müssen durch die BSV bzw. durch die Sachbearbeiter der Grundstückswertstellen entsprechend den Vorgaben der AO (§ 99) rechtzeitig beim Steuerpflichtigen angemeldet werden.

Die Ortsbesichtigungen sind effektiv, d.h. mit möglichst geringem Zeitaufwand, durchzuführen.

Aussagen gegenüber den Steuerpflichtigen hinsichtlich rechtlicher oder steuerlicher Auswirkungen sind durch die BSV grundsätzlich nicht zu machen.

Ist im Vorfeld der Ortsbesichtigung zu erkennen, dass Aussagen hierzu erwartet werden, so ist der zuständige Sachbearbeiter oder Sachgebietsleiter zu der Ortsbesichtigung hinzuzuziehen.

Berichterstellung

Die Feststellungen sind in einem Bericht (Einheitsbewertung), in einer Stellungnahme oder Gutachten zu dokumentieren. Diese haben dann besonders ausführlich zu sein, wenn sie von den Angaben des Steuerpflichtigen abweichen.

In Stellungnahmen und Gutachten ist stets ein Bezug auf die beauftragende Stelle und die Aufgabenstellung aufzunehmen.

4.2 Auftragserledigung

Auftragserledigung

Zeitraum von 2 Monaten

Die Aufgriffszeit eines Ertragsteuerfalles sollte den Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten. Ist eine Bearbeitung innerhalb dieses Zeitrahmens nicht möglich, so ist die beantragende Stelle über die Gründe der Verzögerung zu informieren und die noch zu erwartende Bearbeitungsdauer zu benennen.

Ist ein Fall abschließend bearbeitet, erfolgt die Austragung aus der entsprechenden Auftragsliste.

5. Bearbeitung von Einzelfällen durch die Bausachverständigen bei der Oberfinanzdirektion

5.1 Der Bausachverständige bei der Oberfinanzdirektion wirkt mit bei der Einheitsbewertung von Konzernbetrieben mit überregional angesiedelten Standorten.

5.2 Die Vorbehaltsfälle sind nachstehend aufgelistet:

  • Vorbehaltsfälle der OFD – Einheitsbewertung –

    ABB, Alstom Power AG

  • Robert Bosch GmbH

  • Carl Zeiss, Oberkochen

  • Ciba Geigy AG

  • Daimler Benz AG/Daimler Chrysler AG

  • EnBW

  • IBM Deutschland

  • Pfizer AG

  • SEL AG

  • Siemens AG

  • Zahnradfabrik Friedrichshafen

jeweils mit Tochtergesellschaften und Leasingobjekten.

Die Fälle werden regional durch den für die Regierungsbezirke

  • Karlsruhe und Freiburg (Standort Karlsruhe)

  • Stuttgart und Tübingen (Standort Stuttgart)

zuständigen BSV bearbeitet.

Im Einzelfall können die Belegenheitsfinanzämter mit der Bearbeitung der Fälle beauftragt werden

Fallmeldung an die OFD

5.3 Veränderungen der wirtschaftlichen Einheiten, die die Höhe des Einheitswerts beeinflussen und eine Ortsbesichtigung erfordern, sind dem BSV der OFD, nach Eingang der Erklärungsunterlagen des Steuerpflichtigen, zeitnah zu melden.

Die Meldung soll schriftlich, unter Nennung der Veränderungen und Beifügung der Erklärungsunterlagen, erfolgen.

Die Einheitswertakten sind nur nach Anforderung vorzulegen.

Die im Regierungsbezirk Freiburg bisher erfolgte Jahresmeldung der OFD-Fälle ist letztmals zum (Altfälle) zu erstellen und entfällt zukünftig.

Anlage 1

Aufgaben der Bausachverständigen

1. Ermittlung von Verkehrswerten und Überprüfung vorgelegter Gutachten für Grundstücke und für Rechte an Grundstücken

1.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Ermittlung des Entnahmewertes bei Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen (§ 6 Abs. 1 (4), § 6 Abs. 3 EstG)

  • Ermittlung des Einlagewertes von Grundstücken (§ 6 Abs. 1 (5) EstG)

  • Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden, Gebäude und Betriebsvorrichtungen zur Ermittlung de AfA-Bemessungsgrundlagen (§ 7 Abs. 4, 5 EstG)

  • Ermittlung des Sachbezugswertes bei unentgeltlicher bzw. verbilligter Überlassung von Grundstücken (§ 8 Abs. 2, 3 EstG)

  • Überprüfung der Angemessenheit von Gegenleistungen bei Grundstücksübertragungen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern (verdeckte Gewinnausschüttung)

  • Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand

  • Abgrenzung Altbau/Neubau (Eigenheimzulage, degressive AfA § 7 Abs. 5 EstG)

  • Teilwertabschreibungen

  • Ermittlung der Restnutzungsdauer von Gebäuden

1.2 Grunderwerbsteuer
  • Ermittlung der Gegenleistung beim Grundstückstausch

  • Aufteilung einer Gesamtgegenleistung auf das erworbene Grundstück und andere miterworbene Gegenstände

1.3 Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
  • Ermittlung des Verkehrswertes der Leistung des Schenkers bei gemischten Schenkungen

1.4 Vollstreckung
  • Prüfung, ob die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zugunsten des Landes, die Zwangsversteigerung von Grundstücken und die Pfändung von Grundpfandrechten durch das Finanzamt Erfolg verspricht.

1.5 Umsatzsteuer
  • Aufteilung der Gegenleistung bei Geschäftsveräußerungen im Ganzen im Verhältnis der gemeinen Werte

2. Einheitsbewertung des Grundbesitzes (Sachwertverfahren)

  • Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern, die nach ihrer besonderen Gestaltung und Ausstattung im Sachwertverfahren zu bewerten sind.

  • Mitwirkung bei der Bewertung von Grundstücken im Sachwertverfahren, die wegen ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad ein entsprechendes Fachwissen erfordern.

  • Bestimmung der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden

  • Bestimmung der Wertminderung an Gebäuden wegen Baumängel und/oder Bauschäden

  • Mitwirkung bei Probebewertungen

3. Bedarfsbewertung

für Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuerzwecke

  • Überprüfung von Gutachten über den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes im Rahmen der Öffnungsklauseln

Anlage 2

Zustädigkeitsbereiche der Bausachverständigen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bausachverständige
Bausachverständiger
mit
Sitzfinanzamt
zuständig für
das Finanzamt
bzw.
die Außenstelle
Vertretung durch
Bausachverständige
Bausachverständiger
beim
Sitzfinanzamt
Herr Hoffmann
Aalen
Aalen
Crallsheim (ASt.)
Geislingen (ASt.)
Heidenheim
Frau Senol
Schwäbisch Gmund
Herr Hell
Backnang
Backnang
Schwäbisch Hall
Waiblingen
Frau Thuma
Esslingen
Frau Thuma
Esslingen
Esslingen
Kirchheim (ASt.)
Nürtingen
Herr Heil
Backnang
Herr Denkinger
Freiburg-Land
Emmendingen
Müllheim
Herr Isenmann
Offenburg
Frau Junge
Freiburg-Stadt
Freiburg-Stadt
Titisee-Neustadt (ASt.)
Donaueschingen (ASt.)
Frau Vortkamp
Lörrach
Herr Schwarz
Heilbronn
Heilbronn
Ohringen
Tauberbischoffsheim
Bad Mergentheim (ASt.)
Herr Reich
Ludwigsburg
Herr Brauer
Herr Neumann
Herr Grager
Herr Sawallisch
Karlsruhe-Stadt
Karlsruhe-Stadt
Karlsruhe-Stadt
Karlsruhe-Stadt
 
gegenseitig
gegenseitig
gegenseitig
gegenseitig
Karlsruhe-Stadt
Karlsruhe-Stadt
Karlsruhe-Stadt
Karlsruhe-Stadt
 
Interne
Zuständigkeits – Regelung
durch SGL
Karlsruhe-Stadt
Achern (ASt.)
Ettlingen
Mühlacker
Neuenbürg (ASt.)
Pforzheim
Freudenstadt
Rastatt
Bühl (ASt.)
Baden Baden
Karlsruhe-Durlach
Calw
 
 
Frau Vortkamp
Lörrach
Lörrach
Bad Säckingen (ASt.)
Waldshut-Tiengen
Frau Junge
Freiburg-Stadt
Herr Reich
Ludwigsburg
Ludwigsburg
Leonberg
Bietigheim-Bissingen
Böblingen
Herr Schwarz
Heilbronn
Frau Klink
Herr Freerksen
Herr Rack
Herr Hoffmann
Mannheim-Stadt
Mannheim-Stadt
Mannheim-Stadt
Mannheim-Stadt
 
gegenseitig
gegenseitig
gegenseitig
gegenseitig
Mannheim-Stadt
Mannheim-Stadt
Mannheim-Stadt
Mannheim-Stadt
 
Interne
Zuständigkeits – Regelung
durch SGL
Mannheim-Stadt
Mannheim-Neckarstadt
Heidelberg
Weinheim
Waldürn(ASt.)
Mosbach
Schwetzingen
Sinsheim
Bruchsal
 
 
Herr Isenmann
Offenburg
Offenburg
Kehl (Ast.)
Lahr
Wolfach (Ast.)
Herr Denkinger
Freiburg-Land
Frau Senol
Schwäbisch Gmünd
Schwäbisch Gmünd
Göppingen
Schorndorf
Herr Hoffmann
Aalen
Herr Gern
Sigmaringen
Sigmaringen
Bad Saulgau (ASt.)
Friedrichshafen
Ravensburg
Riedlingen (ASt.)
Überlingen
Herr Windelschmidt
Ulm
Herr Reiner
Singen
Singen
Konstanz
Tuttlingen
Frau ZellerEngesser
Villingen-Schwenningen
Frau Schomakers
Herr Rommel
Herr Schönberger
Stuttgart-Körperschaften
Stuttgart-Körperschaften
Stuttgart-Körperschaften
 
gegenseitig
gegenseitig
gegenseitig
Stuttgart-Körperschaften
Stuttgart-Körperschaften
Stuttgart-Körperschaften
 
Interne
Zuständigkeits – Regelung
Stuttgart-Körperschaften
Stuttgart I
Stuttgart II
Stuttgart III
Stuttgart IV
ZBP Stuttgart
 
 
Herr Mannert
Tübingen
Tübingen
Bad Urach teilweise
Balingen
Reutlingen
Frau Schomakers, oder
Herr Rommel, oder
Herr Schönberger
Stuttgart-Körperschaften
Herr Windelschmidt
Ulm
Ulm
Biberach
Ehingen
Wangen
Bad Urach Münsingen
Herr Gern
Sigmaringen
Frau Zelier-Engesser
Villingen-Schwenningen
Villingen-Schwenningen
Rottweil
Oberndorf (ASt.)
Herr Reiner
Singen

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 3313/3/2 St 436

Fundstelle(n):
EAAAB-89306